Grundsätzlich hat der Geschädigte die Pflicht, den ihm zugeführten Haftpflichtschaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Diese hat jedoch klare Grenzen und darf nicht zum Nachteil des Geschädigten führen.
1.Sie haben das Recht auf eine Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen Ihres Vertrauens
Der Sachverständige Ihrer Wahl erstellt ein Gutachten zur Beweissicherung, des Schadenumfanges, Schadenhöhe, gegebenenfalls Wertminderung sowie Wiederbeschaffungswert, Restwert und voraussichtliche Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Dabei hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich die Kosten für das Gutachten zu tragen. Sollte ein sog. Bagatellschaden offensichtlich vorliegen (Schadenhöhe unter ca. 700,-- €), kann der Sachverständige Ihnen trotzdem mit einem Kurzgutachten oder Kostenvoranschlag weiterhelfen. Das Gutachten dient jedoch nicht nur der Beweissicherung sondern ebenfalls der Abrechnung mit der Versicherung des Schädigers, unabhängig davon, ob das Fahrzeug repariert wird oder fiktiv abgerechnet werden soll.
3. Sie haben das Recht die Reparatur-Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen
Die Versicherung des Unfallgegners hat nicht das Recht, Ihnen vorzuschreiben, in welcher Werkstatt Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen sollen. Diese Entscheidung obliegt Ihnen als Fahrzeughalter
allein. Nur die Fachwerkstatt Ihres Vertrauens garantiert für eine technisch einwandfreie Reparatur nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
4. Sicherungsabtretung und Reparaturkosten-Übernahmebestätigung
Um die Zahlungsabwicklung für das Gutachten, die Reparatur sowie den Mietwagen zu erleichtern, können vom Gutachter, der Werkstatt sowie des Fahrzeugvermieters die Formulare „Sicherungsabtretung" und „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung" verwandt werden, da die Versicherung des Schädigers bei Vorlage dieser von Ihnen unterschriebenen Formulare direkt mit dem Gutachter, der Werkstatt sowie dem Fahrzeugvermieter abrechnen kann. Somit müssen Sie in der Regel nicht für die Kosten des Gutachtens, der Reparatur-Rechnung und der Mietwagenkosten in Vorleistung treten.
5. Sie haben das Recht auf Entschädigung für den Zeitraum der Reparatur Ihres Fahrzeuges.
Für diesen Zeitraum können Sie Nutzungsausfall oder einen Mietwagen in Anspruch nehmen.
Die Kosten für den Mietwagen trägt die Versicherung. Der Vermieter rechnet in der Regel direkt mit der Versicherung des Schädigers ab. Alternativ können Sie auch den Nutzungsausfall direkt beim
Versicherer geltend machen.